Unser Tipp zur Kostenerstattung:
Laut dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom Januar 2004 haben Versicherte Anspruch auf die Kostenerstattung zahnmedizinischer Leistungen in allen EU-Staaten – also auch in Ungarn.
Es gilt lediglich darauf zu achten, die Unterlagen vor Behandlungs-beginn bei der zuständigen deutschen Krankenkasse einzureichen.
Besonderer Spareffekt
Für die Erstattung zahnmedizinischer Leistungen gilt seit Januar 2005 das Prinzip der „befundbezogenen Festzuschüsse“. Dieses besagt, dass jeder Versicherte anhand seines zahnärztlichen Befunds einen festen Kostenzuschuss zur Behandlung erhält. Er beträgt im Normalfall 50 Prozent der Behandlungskosten, kann sich bei regelmäßiger Zahnvorsorge aber auf 65 Prozent erhöhen. Die weiteren Behandlungskosten muss der Patient selbst tragen – unabhängig davon, wo die Behandlung stattfindet.
Die Höhe des Zuschusses orientiert sich am Preis einer so genannten Regelleistung, d.h. dem Preis, der üblicherweise für die laut Befund notwendige Behandlung in Deutschland erhoben wird. Seine Höhe ändert sich nicht, auch wenn die Behandlung zu günstigeren Konditionen im EU-Ausland durchgeführt wird.
Daraus ergibt sich ein besonderer Spareffekt: Ein Zuschuss, der sich anhand hoher deutscher Behandlungskosten bemisst, kann in vollem Umfang auf eine weitaus günstigere Behandlung in Ungarn zur Anwendung gebracht werden – wodurch schlussendlich der Eigenanteil beträchtlich sinkt. |